Terminos y Condiciones

AGB der Firma Epic4Business Europa SL – Bereich ALL-CONSTRUCT

Geltungsbereich


 

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerks- betrieb Epic4Business Europa SL, Bereich All-Construct, Calle Los Jazmines 1, 23, 35100 San Agustin, GC, vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Holger Keck Telefon, +34 633 590 054, Mail, info(at)all-construct.eu (im Folgenden kurz All-Construct) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).


 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


 

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt.


 

Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


 

Widerrufsrecht für Verbraucher


 

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Ist bereits ein Vertrag zustande gekommen, so kann der Kunde jederzeit kündigen. Hierzu siehe IV-Punkt 3, Kündigung. Weiter weisen wir daraufhin, dass das Widerrufsrecht nur gelten kann, wenn hier nicht darauf verzichtet wird. Ein Verzicht ist zum Beispiel, wenn bei einer Dienstleistung/Reparatur oder Montage seitens All Construct bereits Kosten entstanden sind. IV-Punkt 3 – Kündigung bleibt weiterhin bestehen.


 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


 

Vertragsschluss und Vertragssprache


 

Auf Anfrage des Kunden erstellt die All-Construct, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit per Mail oder per Unterschrift, schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der All-Construct zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der All-Construct ist seitens des Kunden verbindlich. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden Anzahlungsrechnung der All-Construct kommt der Vertrag zwischen der All-Construct und dem Kunden zu Stande, spätestens aber mit Lieferung der Ware.


 

Angebote der All-Construct gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.


 

Vertragssprache ist deutsch


 

Lieferung

All-Construct liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Gran Canaria. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.


 

Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt


 

Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. IGIC. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.


 

Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.


 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von All-Construct (nachfolgend: Vorbehaltsware).


 

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von All-Construct bis zur Erfüllung sämtlicher All-Construct gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.


 

Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an All-Construct erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.


 

Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.


 

Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von All-Construct, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von All-Construct. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde All-Construct unverzüglich zu benachrichtigen.


 

Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an All-Construct ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die All-Construct abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.


 

Auf Verlangen von All-Construct hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und All-Construct die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. All-Construct wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von All-Construct freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


 

Gewährleistung


 

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.


 

Ist der Kunde Unternehmer entscheidet All-Construct über die Art der Nacherfüllung; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.


 

Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.



 


 

Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit All-Construct nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die All-Construct dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen


 

Geltungsbereich/ Verweis

Gran Canaria / Spanien


 

Kosten

Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.


 

2.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die All-Construct nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.


 

Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag/Angebot ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird, bzw. eine Anzahlungsrechnung mit Verweis auf das Angebot erstellt und dem Kunden zur Zahlung vorgelegt wurde. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages/Angebotes erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.


 

Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierende Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.


 

Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.


 

Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages/Angebotes ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag/Angeobt, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.


 

Kündigung

Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich all seinen Aufwendungen, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die All-Construct zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt die All-Construct Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfirst zu.


 

Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Es gelten die Zahlungskonditionen die im Kostenvoranschlag/Angebot angegeben sind.


 

Mitwirkungspflichten

Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.


 

Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.


 

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist All-Construct nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.


 

Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.


 

Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage


 

Die Angaben von All-Construct über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.


 

In Fällen nicht voraussehbarer und von der All-Construct nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.


 

Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


 

Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von fünf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.


 

erweitertes Pfandrecht

All-Construct steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.

Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


 

Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage All-Construct unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne


 

Einwilligung von All-Construct Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von All-Construct für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.


 


 


 


 


 


 


 

Schlussbestimmungen


 

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Kunden unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: info(at)all-construct.eu


 

All-Construct ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die All-Construct hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.


 

Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz von All-Construct vereinbart.


 

Es gilt spanisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht



 

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